Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe

Die Einlagen, die die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland bei einem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe haben, sind geschützt durch das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe.

Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe schützt Einlagen bei einer Sparkasse, einer Landesbank oder einer Landesbausparkasse. Ziel des Sicherungssystems ist es, wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Instituten zu verhindern. Dies leistet das System durch die freiwillige Institutssicherung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Auf diese Weise werden die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden wie vertraglich vereinbart fortgeführt.

Das Sicherungssystem bietet für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe damit ein Höchstmaß an Sicherheit. Seit das Sicherungssystem in den 1970er-Jahren gegründet wurde,

  • hat noch nie ein Kunde eines Mitgliedsinstitutes einen Verlust seiner Einlagen erlitten,
  • mussten noch nie Einleger entschädigt werden,
  • ist es bei keinem Mitgliedsinstitut zu einer Insolvenz gekommen.

Zusätzlich erfüllt das Sicherungssystem alle Anforderungen an ein gesetzliches Einlagensicherungssystem. In der gesetzlichen Einlagensicherung hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen bis zu 100.000 Euro. Dafür maßgeblich ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG).

Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe hat einen einheitlichen Stützungsfonds gebildet, der aus 13 funktional miteinander verknüpften Teilfonds besteht:

  • elf regionalen Sparkassen-Teilfonds ("Sparkassenstützungsfonds"),
  • dem Teilfonds der Landesbanken und Girozentralen sowie
  • dem Teilfonds der Landesbausparkassen.

Dieses Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach §43 EinSiG amtlich anerkannt.

Sollten bei einem Mitgliedsinstitut wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen oder drohen, tritt zunächst der zuständige Teilfonds des Sicherungssystems ein. Seine Aufgabe ist es, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Solvenz und Liquidität dieses Institutes zu sichern.

Für die Institutssicherung kommen dann zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Eigenkapital zuführen,
  • Garantien und Bürgschaften übernehmen,
  • Ansprüche Dritter erfüllen

Verknüpfung der Teilfonds

Die einzelnen Teilfonds des Sicherungssystems sind funktional miteinander verknüpft. 

Überregionaler Ausgleich

Bei den regionalen Sparkassenverbänden bestehen insgesamt elf Sparkassenstützungsfonds. Zwischen diesen besteht der Überregionale Ausgleich. Er tritt ein, wenn in einer Region die für die Regelung eines Stützungsfalles notwendigen Aufwendungen die dort verfügbaren Fondsmittel übersteigen sollten. Auf diese Weise werden alle elf regionalen Sparkassenstützungsfonds miteinander verbunden. Dadurch stehen im Bedarfsfall die Mittel aller Fonds zur Verfügung.

Für die Landesbanken und Girozentralen sowie die Landesbausparkassen gibt es separate Teilfonds: 

  • der Teilfonds der Landesbanken und Girozentralen sowie
  • der Teilfonds der Landesbausparkassen.

Systemweiter Ausgleich

Bei Bedarf stehen alle Teilfonds im Rahmen des Systemweiten Ausgleichs gemeinschaftlich füreinander ein, und zwar: 

  • alle Sparkassenstützungsfonds,
  • der Teilfonds der Landesbanken und Girozentralen und
  • der Teilfonds der Landesbausparkassen. 

Dies gilt für den Fall, dass die für die Regelung eines Stützungsfalles notwendigen Aufwendungen die Mittel der bzw. des zuständigen Teilfonds übersteigen sollten. Durch diesen Systemweiten Ausgleich stehen in einem Krisenfall grundsätzlich sämtliche Mittel aller 13 Teilfonds des Sicherungssystems für institutssichernde Maßnahmen zur Verfügung.

Vermeidung von Risiken durch Vorbeugung

Das Sicherungssystem beruht ganz wesentlich auf Vorbeugung. Dazu wird eine Risikoüberwachung durchgeführt. In allen 13 Teilfonds gibt es dafür einheitliche Prozesse und gleiche organisatorische Strukturen. Durch die enge Begleitung der Mitgliedsinstitute können Risiken frühzeitig erkannt und rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Damit soll ein Einlagensicherungsfall vermieden werden. 

Die Daten für die Risikoüberwachung werden mehrfach jährlich erhoben. Anschließend werden sie durch Experten des Sicherungssystems und unabhängige Wirtschaftsprüfer bewertet und für die zuständigen Gremien des Sicherungssystems aufbereitet. Die Ergebnisse werden überregional den Mitgliedern des Sicherungssystems transparent gemacht. Sie sind Grundlage für vorbeugende Maßnahmen in den jeweiligen Teilfonds. Neben den vorbeugenden Maßnahmen verfügt das Sicherungssystem zusätzlich über einen Katalog an Sanktionen. Damit hat das System bei grundlegenden Problemen die Möglichkeit, nachhaltig einzuwirken.

Sicherungssystem leistet Vorsorge durch regelmäßige Beitragszahlung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Sicherungssystem seine finanziellen Mittel bis zum Jahr 2024 aufbaut. Die gesetzliche Zielausstattung beträgt dabei 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen der Mitglieder des Sicherungssystems. Ein erheblicher Teil der erforderlichen Mittel wurde dabei bereits aus bestehenden Vermögensmassen eingebracht. Dadurch verfügt das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe schon heute über eine solide Finanzausstattung.

Die Höhe der Beiträge der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach aufsichtsrechtlich definierten Risikogrößen. Die Beiträge eines Mitgliedsinstituts steigen mit seinen aufsichtsrechtlichen Risikogrößen an. Damit werden Anreize 

  • zu risikobewusstem Verhalten und somit 
  • zur Sicherung der Solidität 

der Mitgliedsinstitute gesetzt.

Einlagensicherungsfunktion der Sparkassen-Finanzgruppe

Der Zweck eines Institutssicherungssystems ist es nicht nur, die Einlagen der Kunden zu schützen. Es werden auch die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden fortgeführt.

Aufgrund europäischer Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber auch Institutssicherungssysteme dazu verpflichtet, eine Einlagensicherungsfunktion zu gewährleisten. Die gesetzlich geforderte Entschädigung der Einleger ist jedoch eine Rückfalllösung, da die Institutssicherung der Sparkassen-Finanzgruppe den Eintritt der gesetzlichen Einlegerentschädigung gerade vermeiden will. Eine Einlegerentschädigung kommt also nur dann zur Anwendung, wenn wider Erwarten der Schutz durch das Institutssicherungssystem nicht greifen sollte. In diesem Falle werden die Kunden so geschützt, wie es das deutsche Einlagensicherungsgesetz verlangt. 

Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall feststellt, haben Kunden ein Recht auf Entschädigung. Diese muss innerhalb von sieben Arbeitstagen erfolgen. Die Einlagensicherungsfunktion nimmt der

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.
Geschäftsstelle Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe

Charlottenstraße 47, 10117 Berlin
eMail: sicherungssystem@dsgv.de

wahr.

Der Prozess der Einlegerentschädigung im Entschädigungsfall ist hier im Detail beschrieben. Die genaue Höhe des Anspruchs auf Einlegerentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG). Im Allgemeinen sind gedeckte Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro durch den gesetzlichen Anspruch abgesichert.

Zum Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe gehören elf Sparkassenstützungsfonds bei den regionalen Sparkassenverbänden:

  • Hanseatischer Sparkassen- und Giroverband
  • Ostdeutscher Sparkassenverband
  • Rheinischer Sparkassen- und Giroverband
  • Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
  • Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein
  • Sparkassenverband Baden-Württemberg
  • Sparkassenverband Bayern
  • Sparkassenverband Niedersachsen
  • Sparkassenverband Rheinland-Pfalz
  • Sparkassenverband Saar
  • Sparkassenverband Westfalen-Lippe

Alle Sparkassen einer Region sind Mitglieder des jeweiligen Sparkassenstützungsfonds.

Dem Teilfonds der Landesbanken und Girozentralen gehören folgende Mitgliedsinstitute an:

  • Bayerische Landesbank, München
  • DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt/Main
  • Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim
  • Landesbank Berlin AG, Berlin
  • Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale –, Frankfurt/Main und Erfurt
  • Landesbank Saar, Saarbrücken
  • Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Hannover, Braunschweig und Magdeburg

Zusätzlich sind an den Teilfonds der Landesbanken noch folgende Institute angeschlossen

  • Berlin Hyp AG, Berlin
  • Frankfurter Bankgesellschaft (Deutschland) AG, Frankfurt
  • Landesbank Berlin Holding AG, Berlin
  • Portigon AG, Düsseldorf
  • S-Kreditpartner GmbH, Berlin
  • S Broker AG & Co. KG, Wiesbaden
  • Weberbank Actiengesellschaft, Berlin

Dem Teilfonds der Landesbausparkassen gehören folgende Mitgliedsinstitute an:

• LBS Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, Frankfurt/Main und Erfurt

• LBS Landesbausparkasse Süd, Stuttgart und München

• LBS Landesbausparkasse Saar, Saarbrücken

• LBS Landesbausparkasse NordWest, Münster und Hannover

• LBS Landesbausparkasse NordOst, Hamburg, Kiel und Potsdam

Das Sicherungssystem schützt das Vertrauen der Menschen in die Marke „Sparkasse“

Als öffentlich-rechtliche Unternehmen sind Sparkassen nicht vorrangig darauf ausgerichtet, höchstmögliche Renditen zu erzielen. Daher vermeiden Sparkassen übermäßige Risiken. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass ein Institut in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Tritt dieser Fall ein, sorgt das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe dafür, die dauerhafte Stabilität des betroffenen Instituts wiederherzustellen.

Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe erfüllt daher eine wichtige Aufgabe für die Institute und für den Vertrauensschutz der Kunden. In der Sparkassen-Finanzgruppe hat noch kein Kunde Einlagen oder darauf fällige Zinsen verloren. Insolvenzen von Mitgliedsinstituten wurden erfolgreich verhindert und ihre Liquidität gewährleistet. 

Welches Sicherungssystem nutzt die Sparkassen-Finanzgruppe?

Zum 3. Juli 2015 ist in Deutschland das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Das Gesetz setzt eine entsprechende EU-Richtlinie um. Die Sparkassen-Finanzgruppe hat ihr seit den 1970er-Jahren bestehendes Sicherungssystem nach diesen gesetzlichen Vorgaben neu ausgerichtet. Hierbei hat sich die Sparkassen-Finanzgruppe dazu entschlossen, die bewährte freiwillige Institutssicherung für alle deutschen Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen fortzusetzen. So werden auch künftig die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden fortgeführt und ein Einlagensicherungsfall vermieden. Seit seiner Gründung arbeitet dieses System erfolgreich: Bis heute ist es bei keinem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe zu einer Insolvenz gekommen. 

Zusätzlich gewährleistet die Sparkassen-Finanzgruppe aber auch die gesetzlichen Anforderungen an die Einlegerentschädigung – als verpflichtende Rückfalllösung zur Institutssicherung. Rechtsträger des Einlagensicherungssystems ist der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V.

Was bedeutet Institutssicherung durch das Sicherungssystem?

Die Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen in Deutschland stehen füreinander ein. Sie gewährleisten die Solvenz und Liquidität der Institute auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 

Als Maßnahmen der Institutssicherung kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Eigenkapital zuführen,
  • Garantien und Bürgschaften übernehmen und
  • Ansprüche Dritter erfüllen.

Grundlage der Institutssicherung ist: 

  • gegenseitig füreinander einstehen, 
  • einheitliche Standards der Risikoüberwachung nutzen sowie 
  • durch frühzeitige vorbeugende Maßnahmen wirtschaftliche Schieflagen bei den angeschlossenen Instituten verhindern. 

Was bedeutet Einlagensicherung durch das Sicherungssystem?

Die Einlagensicherung schützt gedeckte Einlagen der Kunden eines Instituts gemäß dem Einlagensicherungsgesetz. Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall feststellt, haben Kunden ein Recht auf Entschädigung binnen sieben Arbeitstagen. Rechtsträger des Einlagensicherungssystems der Sparkassen-Finanzgruppe ist der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. 

Freiwillige Institutssicherung

Primäre Zielsetzung des Sicherungssystems ist es, einen Entschädigungsfall zu vermeiden und die angehörenden Institute selbst zu schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz zu gewährleisten (Institutssicherung). Auf diese Weise sollen die Geschäftsbeziehungen der angehörenden Institute zu ihren Kunden wie vertraglich vereinbart fortgeführt werden. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wendet das freiwillige Institutssicherungssystem daher ggf. drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten ab.

Hinweis: Forderungen mit Eigenkapital-/Eigenmittelcharakter, insbes. gemäß Randnr. 41, 44 der Mitteilung der EU-Kommission 2013/C 216/01 vom 30. Juli 2013 („Bankenmitteilung“), fallen nicht unter die Institutssicherung des Sicherungssystems der Sparkassen-Finanzgruppe.

Gesetzliche Einlagensicherung

Aufgrund europäischer Vorgaben fordert der deutsche Gesetzgeber zusätzlich zur Institutssicherung auch eine Entschädigung von Einlegern zu gewährleisten. Für die Sparkassen-Finanzgruppe ist diese Anforderung eine reine Rückfalllösung. Durch sie werden die Kunden von Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe mindestens so geschützt, wie das deutsche Einlagensicherungsgesetz dies verlangt. Durch den gesetzlichen Anspruch sind Einlagen von Kunden bis zu einer Höhe von 100.000 Euro abgesichert.

Wie ist das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe aufgebaut?

Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe besteht aus 13 funktional miteinander verknüpften Teilfonds. Gemeinsam nehmen sie, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die Aufgabe wahr, die Solvenz und Liquidität der Mitgliedsinstitute bei drohenden oder bestehenden Schwierigkeiten zu sichern. Das Sicherungssystem besteht im Einzelnen aus:

  • elf regionalen Sparkassenstützungsfonds,
  • dem Teilfonds der Landesbanken und Girozentralen sowie
  •  dem Teilfonds der Landesbausparkassen.

Der Aufbau des Sicherungssystems stellt sicher, dass die Mitgliedsinstitute eng begleitet werden können. Er verringert damit das Risiko wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Alle Sparkassen einer Region sind Mitglieder des jeweiligen Sparkassenstützungsfonds. Sollte ein Institut in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, fällt die Stützung zunächst in dessen Zuständigkeit. Dadurch soll zu jeder Zeit die Liquidität und Solvenz gewährleistet bleiben. Wenn bei einem regionalen Sparkassenstützungsfonds die Mittel für eine mögliche Stützung nicht ausreichen sollten, tritt ein Überregionaler Ausgleich ein: Alle anderen Sparkassenstützungsfonds beteiligen sich dann gemeinsam an einer notwendigen Maßnahme zur Stützung eines Instituts.

Darüber hinaus stehen bei Bedarf im Rahmen des Systemweiten Ausgleichs 

  • alle Sparkassenstützungsfonds, 
  • der Teilfonds der Landesbanken und Girozentralen und 
  • der Teilfonds der Landesbausparkassen 

gemeinschaftlich zusammen, falls die notwendigen Aufwendungen zur Stützung eines Instituts die vorhandenen Mittel des zuständigen Teilfonds übersteigen. Durch diesen Systemweiten Ausgleich stehen in einem Krisenfall sämtliche Mittel aller Teilfonds für institutssichernde Maßnahmen zur Verfügung.

Welche Methoden nutzt das Sicherungssystem für Vorbeugung und Risikoüberwachung?

Ein zentrales Element des Sicherungssystems ist die Vorbeugung durch Risikoüberwachung. Dazu gibt es in allen 13 Teilfonds einheitliche Prozessabläufe und organisatorische Strukturen. Durch diese einheitliche Begleitung der Mitgliedsinstitute können Risiken frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Die Daten für die Risikoüberwachung werden mehrfach jährlich erhoben. Experten des Sicherungssystems und externe Wirtschaftsprüfer bewerten die Ergebnisse und bereiten sie für die zuständigen Gremien des Sicherungssystems auf. Die Ergebnisse sind Grundlage für mögliche vorbeugende Maßnahmen in den jeweiligen Teilfonds. Daneben verfügt das Sicherungssystem über einen Katalog an Sanktionsmöglichkeiten. Damit hat das System bei grundlegenden Problemstellungen die Möglichkeit, nachhaltig auf die betroffenen Institute einwirken zu können.

Über welches Vermögen verfügt das Sicherungssystem?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Sicherungssystem seine finanziellen Mittel bis zum Jahr 2024 aufbaut. Die gesetzliche Zielausstattung beträgt dabei 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen der Mitglieder des Sicherungssystems. Ein erheblicher Teil der erforderlichen Mittel wurde dabei bereits aus bestehenden Vermögensmassen eingebracht. Dadurch verfügt das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe schon heute über eine solide Finanzausstattung.

Die Höhe der Beiträge der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach aufsichtsrechtlich definierten Risikogrößen. Die Beiträge eines Mitgliedsinstituts steigen mit seinen aufsichtsrechtlichen Risikogrößen an. Damit werden Anreize 

  •  zu risikobewusstem Verhalten und somit 
  • zur Sicherung der Solidität

der Mitgliedsinstitute gesetzt.

Wessen Einlagen werden durch die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe geschützt?

Als Gläubiger einer Sparkasse, Landesbausparkasse oder Landesbank hat grundsätzlich jeder Einlagenkunde im Entschädigungsfall einen Anspruch auf Entschädigung durch das Sicherungssystem. Dazu zählen insbesondere Privatkunden und Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften. Kein Anspruch auf Schutz besteht unter anderem für die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften sowie Einlagen der öffentlichen Hand.

Welche Einlagen werden von der Einlagensicherung gesichert?

Der Einlagenschutz umfasst alle Spar-, Termin- und Sichteinlagen, d. h. Sparbücher, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten und Girokonten, sowie die auf einen Kundennamen ausgestellten Sparbriefe. Schuldverschreibungen eines Kreditinstitutes wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate werden hingegen von der gesetzlichen Einlagensicherung nicht abgedeckt.

Forderungen mit Eigenkapital-/Eigenmittelcharakter, insbes. gemäß Randnr. 41, 44 der Mitteilung der EU-Kommission 2013/C 216/01 vom 30. Juli 2013 („Bankenmitteilung“), werden ebenfalls nicht gesichert.

Werden auch Zertifikate geschützt, wenn das ausgebende Kreditinstitut in Insolvenz geht?

Nein, denn bei diesen Zertifikaten handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen Dritter, die die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe grundsätzlich nicht schützt.

Gibt es eine Höchstgrenze, bis zu der Kundeneinlagen durch die Einlagensicherung abgesichert sind?

Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt. Durch den gesetzlichen Anspruch sind Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Person abgesichert. 
Dieser gesetzliche Entschädigungsanspruch ist jedoch eine reine Rückfalllösung: Im Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe stehen die deutschen Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen mit ihrer wirtschaftlichen Substanz gegenseitig für ihren Fortbestand ein. Dadurch soll der Entschädigungsfall für Einleger vermieden werden.

Beinhaltet der Entschädigungsanspruch auch Einlagenzinsen?

Im Rahmen der Obergrenze von 100.000 Euro umfasst der gesetzliche Einlagenschutz auch Kundenansprüche auf Zinsen.

Gibt es Fälle, in denen mehr als 100.000 Euro gesichert sind?

Ja, in bestimmten Fällen und Lebenssituationen können auch Beträge über 100.000 Euro hinaus ausnahmsweise geschützt sein. Das ist beispielsweise der Fall bei einmaligen Zahlungen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Immobilien. Ferner bei Beträgen, die soziale oder gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers geknüpft sind (z. B. Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod), sowie bei Beträgen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass diese Gelder im Entschädigungszeitpunkt nicht länger als sechs Monate auf dem Konto eingegangen sind. Der Einleger muss die Erstattung im Entschädigungsfall gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft machen. Hierzu wird er vom Sicherungssystem aufgefordert.

Sind Kundenkonten, die in Fremdwährungen geführt werden, ebenfalls durch die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe geschützt?

Ja.

Welche Kreditinstitute gehören dem Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe an?

Dem Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe gehören alle Sparkassen, Landesbausparkassen und Landesbanken in Deutschland sowie die DekaBank an. Darüber hinaus sind dem Sicherungssystem folgende Institute mit Kundeneinlagen angeschlossen: S-Broker, Berlin Hyp, Frankfurter Bankgesellschaft Deutschland und Weberbank.

Sind auch Kundeneinlagen bei Zweigniederlassungen im Ausland geschützt?

Soweit angehörige Institute Zweigniederlassungen im europäischen Wirtschaftsraum unterhalten, sind die dort geführten Einlagen von der gesetzlichen Einlagensicherung abgedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Bankkunde hat.

Wird mein Depot bei einer Sparkasse, bei einer Landesbank oder bei der DekaBank von der Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe geschützt?

Für eine Sicherung von Wertpapieren durch die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe besteht kein Anlass. Die Inhalte des Wertpapierdepots, also Aktien, Investmentfonds, Zertifikate etc., bleiben stets im Eigentum des Kunden. Sie werden vom depotführenden Institut lediglich verwahrt. Der Depotinhaber kann jederzeit die Herausgabe dieser Werte verlangen, sofern er hieran keine Sicherungsrechte eingeräumt hat.

Wie sind Gemeinschaftskonten, zum Beispiel von Ehegatten, geschützt?

Grundsätzlich steht jedem Einleger der gesetzliche Entschädigungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro zu. Bei Gemeinschaftskonten bezieht sich dieser Sicherungsanspruch auf den jeweiligen Anteil des einzelnen Kontoinhabers. Fehlen besondere Kontovereinbarungen, werden Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Der Schutzumfang ist also gleich, wenn Eheleute ihr Vermögen auf Einzelkonten oder auf einem Gemeinschaftskonto haben. Andererseits werden zur Ermittlung der Entschädigungshöchstgrenze von derzeit 100.000 Euro alle Einlagen eines Kunden aus seinen Einzelkonten und seine Anteile aus Gemeinschaftskonten zusammenaddiert.

Wie werden Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt?

Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden nicht als Gemeinschaftskonten der jeweiligen Gesellschafter, sondern als ein Konto der Gesellschaft angesehen – wie bei einer echten juristischen Person. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat somit in der Regel einen auf 100.000 Euro begrenzten Entschädigungsanspruch.

Wer hat bei Treuhandkonten einen Entschädigungsanspruch?

Als Treuhandkonten gelten Konten, die ein Kontoinhaber für einen Dritten angelegt hat. Bei Treuhandkonten bezieht sich die Sicherungsgrenze nicht auf den Kontoinhaber, sondern auf die bzw. den jeweilige(n) Dritte(n) als Einleger. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Treuhandverhältnis eindeutig belegt ist.

Wann tritt der Entschädigungsfall ein?

Nach dem deutschen Einlagensicherungsgesetz tritt der Entschädigungsfall ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach gesetzlich festgelegten Kriterien einen Entschädigungsfall feststellt. Erst dann kann die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe damit beginnen, Einleger zu entschädigen. Alle betroffenen Einleger müssen unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert werden.

In welchem Zeitraum müssen betroffene Anleger durch die Einlagensicherung entschädigt werden?

Kunden haben ein Recht auf Entschädigung binnen sieben Arbeitstagen. 

Woher stammen die Mittel für die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe?

Die Einlagensicherung der Sparkassen-Finanzgruppe erhebt jährlich Beiträge von ihren Mitgliedern. Die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge zur Einlagensicherung fließen in ein Sondervermögen, das für den Entschädigungsfall bereitgehalten wird. Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist gesetzlich verpflichtet, die Beiträge seiner Mitglieder so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind.

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